Konkurrenzschutz

Die nachfolgenden Ausführungen richten sich an Rechtsanwälte:

Jeder Anwalt wird zögern, eine Sache in die Hände eines Mediators zu legen, erst recht, wenn es sich dabei um einen Anwalts-Mediator handelt.

Andererseits ist er verpflichtet, seinen Mandanten auf die bestehen-    de Möglichkeit eines Mediationsverfahren hinzuweisen. Dieses ist regel-mäßig erheblich schneller und kostengünstiger. Meist gelingt es in einem solchen Verfahren, nicht nur die rechtliche Streitigkeit zu lö-  sen sondern auf die dahinterliegenden emotionalen Konflikte.

Ein gelungenes Mediationsverfahren ist andererseits eine gute Werbung für den vermittelnden Anwalt, da es ihm gelungen ist, sei-  nem Mandanten eine schnelle Lösung seines Konflikts ermöglicht        zu haben.

Auch wirtschaftlich ist ein Mediationsverfahren für den vermittelnden Anwalt von Interesse. Regelmäßig ist es sinnvoll, dass der Anwalt seinen Mandanten in einem solchen Verfahren begleitet und berät. Oftmals besteht der Mediator gerade darauf, dass der Mediant die getroffene Einigung vor dem Abschluss noch einmal anwaltlich prü-    fen läßt.

Handelt es sich um einen Anwaltsmediator, so wird dieser mit den vermittelnden Anwälte gerne eine Konkurenzschutzklausel dahin-gehend abschließen, dass er sich verpflichtet, für die Medianten in einem festen Zeitraum ab der Beendigung des Mediationsverfahren nicht anwaltlich tätig zu sein.